Mehrere Mitarbeiter hätten damit gedroht zu kündigen, würde der Beschwerdeführer an seiner Stelle verbleiben (Telefonnotiz vom 4. Oktober 2017, AB 29). Der Beschwerdeführer seinerseits nimmt mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 zu den erhobenen Vorwürfen Stellung und führt aus, nie auf seinen Führungsstil angesprochen oder deswegen jemals verwarnt worden zu sein. Die Kündigung mit gleichzeitiger Freistellung habe er vollkommen ahnungslos entgegengenommen (AB 31). Auf telefonische Nachfrage hält der ehemalige Vorgesetzte an seinem Standpunkt fest (Telefonnotiz vom 5. Oktober 2017, AB 32). 4.1.3. Anlässlich der mündlichen Verhandlung bestätigt Herr D__