Weder sei er auf ein zu beanstandendes Verhalten hingewiesen worden, noch habe man ihm je die Kündigung angedroht. Telefonisch gibt der ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers, Herr D____, gegenüber der Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe schwere Berechnungsfehler begangen, die viel Geld gekostet hätten. Ausserdem habe er Mitarbeiter in einem Ausmass angeschrien und zusammengestaucht, das sogar für den Bau zu heftig gewesen sei. Mehrere Mitarbeiter hätten damit gedroht zu kündigen, würde der Beschwerdeführer an seiner Stelle verbleiben (Telefonnotiz vom 4. Oktober 2017, AB 29).