auf das beanstandete Verhalten hingewiesen worden, schriftliche Verwarnungen oder dergleichen seien nicht vorhanden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Entlassung selbst verschuldet habe, wird gleichzeitig mit „ja“ und „nein“ beantwortet (vgl. Stellungnahme vom 12. Juli 2017, AB 17). Der Beschwerdeführer gibt seinerseits auf Nachfrage an, die Stelle sei ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Weder sei er auf ein zu beanstandendes Verhalten hingewiesen worden, noch habe man ihm je die Kündigung angedroht.