3.3. Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, im Bereich des mittelschweren Verschuldens 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden zwischen 31 und 60 Tagen. 4. 4.1. 4.1.2. Zum Grund der Kündigung verweist die Arbeitgeberin in Ziff. 13 der Arbeitgeberbescheinigung auf ein Kündigungsschreiben vom 25. August 2017 (AB 14), welches wiederum ausführt, die Kündigungsgründe seien dem Beschwerdeführer mündlich mitgeteilt worden (AB 15). Auf Nachfrage zum Kündigungsgrund gibt die Arbeitgeberin „gravierende Abrechnungsfehler, Umgang mit Unterstellten und Mitarbeitern untragbar, hat sich nicht ins Team eingefügt“ an. Der Beschwerdeführer sei mündlich