Diese seien von der Arbeitgeberin erst im Juni 2017 entdeckt worden, weshalb der Beschwerdeführer aus den zuvor ausgerichteten Boni und Lohnerhöhungen nichts zu seinen Gunsten ableiten könne (vgl. Einspracheentscheid, AB 38). Es handle sich demnach um eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit und sein Verschulden wiege schwer. Inwiefern die Vorwürfe des mangelhaften Umgangs mit den Mitarbeitern zutreffe, müsse unter diesen Umständen nicht weiter geprüft werden (vgl. Einspracheentscheid in fine, AB 38). 2.2. Der Beschwerdeführer weist den Vorwurf einer schuldhaften Herbeiführung der Kündigung zurück und bringt vor, es lägen keine handfesten Beweise hierfür vor.