2.1. Mit der durch Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2017 bestätigten Verfügung vom 10. Oktober 2017 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für 31 Tage in der Bezugsberechtigung eingestellt. Zur Begründung ihres Entscheids verweist sie im Wesentlichen auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach die Kündigung habe ausgesprochen werden müssen, weil dem Beschwerdeführer gravierende Berechnungsfehler unterlaufen seien. Diese seien von der Arbeitgeberin erst im Juni 2017 entdeckt worden, weshalb der Beschwerdeführer aus den zuvor ausgerichteten Boni und Lohnerhöhungen nichts zu seinen Gunsten ableiten könne (vgl. Einspracheentscheid, AB 38).