II. Am 14. Oktober 2017 richtet der Beschwerdeführer ein mit „Einsprache Nummer 2“ betiteltes Schreiben an die Beschwerdegegnerin, in welchem er sich gegen die Einstellung in der Bezugsberechtigung wehrt. Die Beschwerdegegnerin leitet das Schreiben zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter, welches die Eingabe als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2017 entgegennimmt. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde.