Am 3. Juli 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und gab wieder an, die Kündigung sei wirtschaftlich motiviert gewesen (AB 13). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin bei der Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer Stellungnahmen zum Kündigungsgrund ein (AB 17, 26, 29 - 32) und eröffnete dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Oktober 2017, er werde aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in seiner Bezugsberechtigung eingestellt (AB 35). Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 37) wies sie mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2017 ab (AB 38).