Noch gleichentags meldete sich der Beschwerdeführer beim RAV zur Arbeitsvermittlung und gab an, seine Kaderfunktion sei aufgrund der Wirtschaftslage gekündigt worden (AB 4). Am 3. Juli 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und gab wieder an, die Kündigung sei wirtschaftlich motiviert gewesen (AB 13).