Am 16. Juni 2017 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist per Ende August 2017 und stellte den Beschwerdeführer per sofort von der Arbeit frei. Zu den Gründen der Kündigung verweist das Schreiben auf eine mündlich erfolgte Begründung (Kündigungsschreiben vom 16. Juni 2017, AB 15). Noch gleichentags meldete sich der Beschwerdeführer beim RAV zur Arbeitsvermittlung und gab an, seine Kaderfunktion sei aufgrund der Wirtschaftslage gekündigt worden (AB 4).