{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-28", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-35_2018-02-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60749&W10_KEY=1968947&nTrefferzeile=2&Template=search_result_document.html", "Checksum": "5997ee32e3644758ba0e9422c7681311"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.35", "SVG.2018.117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.02.2018 AL.2017.35 (SVG.2018.117)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 28.02.2018 AL.2017.35 (SVG.2018.117)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 28.02.2018 AL.2017.35 (SVG.2018.117)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit verneint"}], "ScrapyJob": "446973/46/1438", "Zeit UTC": "11.06.2024 07:36:47", "Checksum": "a7d40e258a3e65b1e11f1cc33d1d84f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.02.2018 AL.2017.35 (SVG.2018.117)\nRegeste:\nSelbstverschuldete Arbeitslosigkeit verneint\n\n4.2.\nAufgrund der Beweiserhebungen darf als erstellt betrachtet werden,\ndass der Beschwerdeführer nie schriftlich wegen seines Verhaltens gegenüber\nMitarbeitern verwarnt worden ist. Ob die Problematik je Thema eines\nMitarbeitergesprächs war, konnte der ehemalige Vorgesetzte nicht beantworten. Der\nBeschwerdeführer bestreitet jedoch, jemals mündlich auf seinen Führungsstil\nangesprochen worden zu sein. Des Weiteren ist es wegen allfälliger finanzieller\nUnregelmässigkeiten bis zur Kündigung zugestandenermassen nie zu Beanstandungen\ngekommen. Es ist mit anderen Worten beweismässig nicht erstellt, dass die\nArbeitgeberin das Verhalten des Beschwerdeführers - sei dies nun in zwischenmenschlicher\nHinsicht oder in Bezug auf Kalkulationsfehler - tatsächlich missbilligte und\nder Beschwerdeführer sich im Wissen darum trotzdem schuldhaft nicht bemüht\nhätte, sein Verhalten zu ändern. Er hatte vielmehr aufgrund der nur wenige\nMonate zuvor erfolgten ausserordentlichen Lohnerhöhung und dem Bonus (vgl.\nEinsprachebeilagen, AB 37) berechtigten Grund zur Annahme, die Arbeitgeberin\nsei mit seiner Leistung zufrieden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe\ndie Kündigung völlig ahnungslos empfangen (vgl. AB 31), so erscheint dies vor dem\ndargelegten Hintergrund überzeugend, zumal er sich offenbar in Unkenntnis darüber\nbefand, welche Baustelle Anlass zur Kündigung gegeben hatte (vgl.\nVerhandlungsprotokoll). Damit stehen weder die Verletzung arbeitsvertraglicher\nPflichten noch ein anderweitig schuldhaftes Verhalten beweismässig klar fest.\nVon einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 AVIG i.V.m.\nArt. 44 AVIV kann folglich nicht ausgegangen werden.\n5.\n5.1.\nAus diesen Erwägungen folgt, dass die Sanktionierung nicht\nrechtmässig war. Die durch den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2017\ngeschützte Leistungseinstellung ist daher in Gutheissung der Beschwerde\naufzuheben.\n5.2.\nDas Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: In Gutheissung der Beschwerde wird der\nEinspracheentscheid vom 13. Oktober 2017 aufgehoben.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht\nBASEL-STADT\nDie Präsidentin Die\nGerichtsschreiberin\nlic. iur. K. Zehnder lic. iur.\nH. Hofer\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist\nkann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in\nArt. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift\nist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– seco\nVersandt am:"}