{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-28", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-35_2018-02-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60749&W10_KEY=3230865&nTrefferzeile=27&Template=search_result_document.html", "Checksum": "3e05294c694a15bebfc05b452156551a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.35", "SVG.2018.117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.02.2018 AL.2017.35 (SVG.2018.117)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 28.02.2018 AL.2017.35 (SVG.2018.117)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 28.02.2018 AL.2017.35 (SVG.2018.117)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit verneint"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:15", "Checksum": "4d2616ecce49ebf5445512af306865d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.02.2018 AL.2017.35 (SVG.2018.117)\nRegeste:\nSelbstverschuldete Arbeitslosigkeit verneint\n\n3.1.\nGemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der\nAnspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden\narbeitslos geworden ist. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt unter\nanderem dann vor, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere\nwegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV).\nEine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG\nkann nur verfügt werden, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf\nobjektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten\nder versicherten Person liegt. Dieses Verhalten muss beweismässig klar\nfeststehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2).\n3.2.\nDas vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des\nÜbereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über\nBeschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988\n(SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein (vgl. BGE 124 V 234, 236 E. 3b, diese\nRechtsprechung ist gemäss Urteil des ehemaligen Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts [EVG] C 53/00 vom 17. Oktober 2000 E. 3b auch im Bereich\nvon Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil\ndes Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2). Dabei reicht es\naus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich\ngerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer\nsein Verhalten trotz Wissens um die Missbilligung nicht geändert hat, womit er\ndem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gegeben hat bzw. eine solche in Kauf nahm\n(Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1).\n3.3.\nGemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung bei leichtem\nVerschulden 1 bis 15 Tage, im Bereich des mittelschweren Verschuldens 16 bis 30\nTage und bei schwerem Verschulden zwischen 31 und 60 Tagen.\n4.\n4.1.\n4.1.2. Zum Grund der Kündigung verweist die Arbeitgeberin in Ziff.\n13 der Arbeitgeberbescheinigung auf ein Kündigungsschreiben vom 25. August 2017\n(AB 14), welches wiederum ausführt, die Kündigungsgründe seien dem Beschwerdeführer\nmündlich mitgeteilt worden (AB 15). Auf Nachfrage zum Kündigungsgrund gibt die\nArbeitgeberin „gravierende Abrechnungsfehler, Umgang mit Unterstellten und Mitarbeitern\nuntragbar, hat sich nicht ins Team eingefügt“ an. Der Beschwerdeführer sei mündlich\nauf das beanstandete Verhalten hingewiesen worden, schriftliche Verwarnungen\noder dergleichen seien nicht vorhanden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer\nseine Entlassung selbst verschuldet habe, wird gleichzeitig mit „ja“ und „nein“\nbeantwortet (vgl. Stellungnahme vom 12. Juli 2017, AB 17). Der Beschwerdeführer\ngibt seinerseits auf Nachfrage an, die Stelle sei ihm aus wirtschaftlichen\nGründen gekündigt worden. Weder sei er auf ein zu beanstandendes Verhalten\nhingewiesen worden, noch habe man ihm je die Kündigung angedroht. Telefonisch gibt\nder ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers, Herr D____, gegenüber der\nBeschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe schwere Berechnungsfehler begangen,\ndie viel Geld gekostet hätten. Ausserdem habe er Mitarbeiter in einem Ausmass\nangeschrien und zusammengestaucht, das sogar für den Bau zu heftig gewesen sei.\nMehrere Mitarbeiter hätten damit gedroht zu kündigen, würde der Beschwerdeführer\nan seiner Stelle verbleiben (Telefonnotiz vom 4. Oktober 2017, AB 29). Der Beschwerdeführer\nseinerseits nimmt mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 zu den erhobenen Vorwürfen\nStellung und führt aus, nie auf seinen Führungsstil angesprochen oder deswegen jemals\nverwarnt worden zu sein. Die Kündigung mit gleichzeitiger Freistellung habe er\nvollkommen ahnungslos entgegengenommen (AB 31). Auf telefonische Nachfrage hält\nder ehemalige Vorgesetzte an seinem Standpunkt fest (Telefonnotiz vom 5. Oktober\n2017, AB 32).\n4.1.3. Anlässlich der mündlichen Verhandlung bestätigt Herr D____,\nder als Auskunftsperson befragt wird, seine bisherigen Angaben. Er berichtet,\ndas Verhalten des Beschwerdeführers sei nach und nach problematischer geworden,\nweswegen er mündlich verwarnt worden sei, etwas Schriftliches liege jedoch\nnicht vor. Hinsichtlich der ins Feld geführten massiven Abrechnungsfehler\nstellt sich im Rahmen der Befragung heraus, dass es sich dabei um eine vom\nBeschwerdeführer flächenmässig als zu gross berechnete Fassade auf einer\nBaustelle in [...] handelte, und nicht um - wie vom Beschwerdeführer bis dahin\noffenbar angenommen - um eine Tiefgaragenbaustelle, die bereits mit\nKalkulationsfehlern an ihn übergeben worden war. Nach Angaben des ehemaligen\nVorgesetzten habe es schon zuvor in finanzieller Hinsicht immer wieder kleinere\nUnregelmässigkeiten gegeben. Deswegen sei es jedoch nie zu Beanstandungen\ngekommen, denn ein Stück weit sei dies normal. Aber bei besagter Fassade habe\nder Beschwerdeführer der Bauherrschaft die doppelte Fläche und folglich den\ndoppelten Preis verrechnet. Das sei inakzeptabel gewesen, weshalb man umgehend\ndie Kündigung ausgesprochen habe.\n"}