{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-28", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-35_2018-02-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60749&W10_KEY=3230865&nTrefferzeile=27&Template=search_result_document.html", "Checksum": "3e05294c694a15bebfc05b452156551a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.35", "SVG.2018.117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.02.2018 AL.2017.35 (SVG.2018.117)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 28.02.2018 AL.2017.35 (SVG.2018.117)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 28.02.2018 AL.2017.35 (SVG.2018.117)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit verneint"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:15", "Checksum": "4d2616ecce49ebf5445512af306865d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.02.2018 AL.2017.35 (SVG.2018.117)\nRegeste:\nSelbstverschuldete Arbeitslosigkeit verneint\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 28.\nFebruar 2018\nMitwirkende\nlic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.\nWaegeli, lic. iur. R. Schnyder\nund\nGerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer\nParteien\nA____\nBeschwerdeführer\nÖffentliche Arbeitslosenkasse\nBasel-Stadt\nHochstrasse 37, Postfach\n3759, 4002 Basel\nvertreten durch Amt für\nWirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAL.2017.35\nEinspracheentscheid vom 13.\nOktober 2017\nSelbstverschuldete\nArbeitslosigkeit verneint\nTatsachen\nI.\nDer 1978 geborene Beschwerdeführer trat am 1. Dezember 2015 bei\nder Firma C____ (nachfolgend: Arbeitgeberin) in deren Zweigniederlassung [...]\neine Stelle als Bauführer an (vgl. Arbeitsvertrag, Beschwerdeantwortbeilage\n[AB] 16). Im Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer als Zeichnungsberechtigter mit\nKollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen (AB 37). Am 16.\nJuni 2017 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der\nzweimonatigen Kündigungsfrist per Ende August 2017 und stellte den\nBeschwerdeführer per sofort von der Arbeit frei. Zu den Gründen der Kündigung\nverweist das Schreiben auf eine mündlich erfolgte Begründung\n(Kündigungsschreiben vom 16. Juni 2017, AB 15). Noch gleichentags meldete sich\nder Beschwerdeführer beim RAV zur Arbeitsvermittlung und gab an, seine\nKaderfunktion sei aufgrund der Wirtschaftslage gekündigt worden (AB 4). Am 3.\nJuli 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag\nauf Arbeitslosenentschädigung und gab wieder an, die Kündigung sei wirtschaftlich\nmotiviert gewesen (AB 13).\nDie Beschwerdegegnerin holte daraufhin bei der Arbeitgeberin\nund dem Beschwerdeführer Stellungnahmen zum Kündigungsgrund ein (AB 17, 26, 29\n- 32) und eröffnete dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Oktober 2017, er\nwerde aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in seiner\nBezugsberechtigung eingestellt (AB 35). Eine dagegen erhobene Einsprache (AB\n37) wies sie mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2017 ab (AB 38).\nII.\nAm 14. Oktober 2017 richtet der Beschwerdeführer ein mit\n„Einsprache Nummer 2“ betiteltes Schreiben an die Beschwerdegegnerin, in welchem\ner sich gegen die Einstellung in der Bezugsberechtigung wehrt. Die\nBeschwerdegegnerin leitet das Schreiben zuständigkeitshalber an das\nSozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter, welches die Eingabe als\nBeschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2017 entgegennimmt.\nDie Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15.\nNovember 2017 auf Abweisung der Beschwerde.\nIII.\nAm 28. Februar 2018 findet in Anwesenheit des Beschwerdeführers\ndie mündliche Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht statt. Für\ndie Beschwerdebeklagte ist Herr lic. iur. B____ anwesend. Die Parteien werden\nbefragt und kommen zum Vortrag. Herr D____ wird als Auskunftsperson befragt.\nFür sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachstehenden\nErwägungen verwiesen.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1\nund Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil\ndes Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1\ndes basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG\n154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom\n9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde\nsachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt\nsich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982\n(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der\nVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).\n1.2.\nDa die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch\ndie übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf\neinzutreten.\n2.\n2.1.\nMit der durch Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2017 bestätigten\nVerfügung vom 10. Oktober 2017 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer\nfür 31 Tage in der Bezugsberechtigung eingestellt. Zur Begründung ihres Entscheids\nverweist sie im Wesentlichen auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach die Kündigung\nhabe ausgesprochen werden müssen, weil dem Beschwerdeführer gravierende Berechnungsfehler\nunterlaufen seien. Diese seien von der Arbeitgeberin erst im Juni 2017 entdeckt\nworden, weshalb der Beschwerdeführer aus den zuvor ausgerichteten Boni und\nLohnerhöhungen nichts zu seinen Gunsten ableiten könne (vgl. Einspracheentscheid,\nAB 38). Es handle sich demnach um eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit und sein\nVerschulden wiege schwer. Inwiefern die Vorwürfe des mangelhaften Umgangs mit\nden Mitarbeitern zutreffe, müsse unter diesen Umständen nicht weiter geprüft\nwerden (vgl. Einspracheentscheid in fine, AB 38).\n2.2.\nDer Beschwerdeführer weist den Vorwurf einer schuldhaften\nHerbeiführung der Kündigung zurück und bringt vor, es lägen keine handfesten\nBeweise hierfür vor.\n2.3.\nZu klären ist, ob das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte\nVerhalten klar feststeht und die Einstellung rechtmässig war.\n3.\n"}