Sie geben zwar die wichtigsten Hinweise auf die Qualifikationen bzw. den beruflichen Werdegang; eine überzeugende Motivation, weshalb sich der Bewerber für die jeweilige fragliche Stelle interessiert, ist den Schreiben nicht mit der wünschbaren Deutlichkeit zu entnehmen. Die Sanktionierung mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung erscheint auf dieser sachverhaltlichen Grundlage als gerechtfertigt. Das Einstellraster sieht bei erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen 3 bis 4 und beim zweiten Mal 5 bis 9 Einstelltage vor. Die vorliegende Sanktion entspricht somit dem tiefsten Wert an Einstelltagen. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos.