Ein Ermessensfehler ist der Beschwerdegegnerin nicht vorzuwerfen. Die Durchsicht der im Monat Mai 2017 getätigten Bewerbungen (Nachweisblatt sowie 13 Bewerbungsschreiben) ergibt sodann, dass die Minderzahl der Bewerbungen nicht als durch eine klar überdurchschnittliche Qualität der einzelnen Bewerbungen kompensiert betrachtet werden könnte. Die Bewerbungsschreiben sind recht kurz gefasst. Sie geben zwar die wichtigsten Hinweise auf die Qualifikationen bzw. den beruflichen Werdegang; eine überzeugende Motivation, weshalb sich der Bewerber für die jeweilige fragliche Stelle interessiert, ist den Schreiben nicht mit der wünschbaren Deutlichkeit zu entnehmen.