Die Beschwerdegegnerin hat zudem den Versicherten mit Schreiben vom 17. März 2017 (AB 5), d.h. nach 9 Monaten Stellenlosigkeit, aufgefordert, sich auch ausserhalb des Arztberufes und in einem höheren Umfang zu bewerben. Schliesslich hat sie dem Beschwerdeführer mit dem gleichen Schreiben vom 17. März 2017 vorgegeben, 4 Bewerbungen wöchentlich zu tätigen. Diese Vorgaben erscheinen angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich in einem Beruf im Bereich des Gesundheitswesens betätigt, in dem qualifizierte Fachkräfte nachgefragt sind, als gut nachvollziehbar und nicht als übersetzt. Ein Ermessensfehler ist der Beschwerdegegnerin nicht vorzuwerfen.