Das Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (vgl. BGE 123 V 150, 152, E. 2). Dazu ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit 2. Juli 2016 als stellenlos gemeldet ist und somit zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 9. Juni 2017 schon rund ein Jahr und zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 13. September 2017 mehr als 1 ¼ Jahre stellenlos war. Die Beschwerdegegnerin hat zudem den Versicherten mit Schreiben vom 17. März 2017 (AB 5), d.h. nach 9 Monaten Stellenlosigkeit, aufgefordert, sich auch ausserhalb des Arztberufes und in einem höheren Umfang zu bewerben.