Zudem habe er sich für den Monat Mai 2017 auch ausserberuflich beworben. Die Beurteilung der Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2017 sei nicht sachgerecht erfolgt; die vorliegende Sanktion sei willkürlich und schikanös. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflichten der versicherten Person.