11 S. 4) verweist die Beschwerdegegnerin darauf, der Beschwerdeführer sei 9 Monate nach der Anmeldung aufgefordert worden, sich auch ausserhalb des Arztberufes und in einem höheren Umfang zu bewerben. Mit Schreiben vom 17. März 2017 (AB 5) hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorgegeben, sich wöchentlich um 4 Stellen zu bewerben. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mit 13 Bewerbungen im Monat Mai die Vorgabe quantitativ und qualitativ ausreichend getätigt. Vier Bewerbungen pro Woche seien problematisch, denn Massenbewerbungen könnten sich in der Ärztebranche kontraproduktiv auswirken. Zudem habe er sich für den Monat Mai 2017 auch ausserberuflich beworben.