a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02). 1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. Vorliegend ist zwischen den Parteien strittig, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. In der Beschwerdeantwort (Ziff. 11 S. 4) verweist die Beschwerdegegnerin darauf, der Beschwerdeführer sei 9 Monate nach der Anmeldung aufgefordert worden, sich auch ausserhalb des Arztberufes und in einem höheren Umfang zu bewerben.