II. a) Mit Beschwerde vom 28. September 2017 beantragt der Versicherte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 13. September 2017. b) Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2017 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt. c) Innert gesetzter Frist wurde keine Replik eingereicht. III. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 6. Februar 2017 statt. Entscheidungsgründe