{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-06", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-34_2018-02-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60467&W10_KEY=3230865&nTrefferzeile=50&Template=search_result_document.html", "Checksum": "5a940aa8602581b5eeed6b7ae99bc1b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.34", "SVG.2018.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.02.2018 AL.2017.34 (SVG.2018.76)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 06.02.2018 AL.2017.34 (SVG.2018.76)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 06.02.2018 AL.2017.34 (SVG.2018.76)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung bestätigt."}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:15:12", "Checksum": "50eb826789cd36dc52a04c4449bd6b6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.02.2018 AL.2017.34 (SVG.2018.76)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung bestätigt.\n\n\nDie Durchsicht der im Monat Mai 2017 getätigten Bewerbungen (Nachweisblatt sowie 13 Bewerbungsschreiben) ergibt sodann, dass die Minderzahl der Bewerbungen nicht als durch eine klar überdurchschnittliche Qualität der einzelnen Bewerbungen kompensiert betrachtet werden könnte. Die Bewerbungsschreiben sind recht kurz gefasst. Sie geben zwar die wichtigsten Hinweise auf die Qualifikationen bzw. den beruflichen Werdegang; eine überzeugende Motivation, weshalb sich der Bewerber für die jeweilige fragliche Stelle interessiert, ist den Schreiben nicht mit der wünschbaren Deutlichkeit zu entnehmen.\nDie Sanktionierung mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung erscheint auf dieser sachverhaltlichen Grundlage als gerechtfertigt.\nDas Einstellraster sieht bei erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen 3 bis 4 und beim zweiten Mal 5 bis 9 Einstelltage vor. Die vorliegende Sanktion entspricht somit dem tiefsten Wert an Einstelltagen.\nZusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nDr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Dikenmann\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– seco"}