{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-06", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-34_2018-02-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60467&W10_KEY=3230865&nTrefferzeile=50&Template=search_result_document.html", "Checksum": "5a940aa8602581b5eeed6b7ae99bc1b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.34", "SVG.2018.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.02.2018 AL.2017.34 (SVG.2018.76)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 06.02.2018 AL.2017.34 (SVG.2018.76)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 06.02.2018 AL.2017.34 (SVG.2018.76)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung bestätigt."}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:15:12", "Checksum": "50eb826789cd36dc52a04c4449bd6b6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.02.2018 AL.2017.34 (SVG.2018.76)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung bestätigt.\n\n1.\n1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).\n1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.\nVorliegend ist zwischen den Parteien strittig, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.\nIn der Beschwerdeantwort (Ziff. 11 S. 4) verweist die Beschwerdegegnerin darauf, der Beschwerdeführer sei 9 Monate nach der Anmeldung aufgefordert worden, sich auch ausserhalb des Arztberufes und in einem höheren Umfang zu bewerben. Mit Schreiben vom 17. März 2017 (AB 5) hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorgegeben, sich wöchentlich um 4 Stellen zu bewerben. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mit 13 Bewerbungen im Monat Mai die Vorgabe quantitativ und qualitativ ausreichend getätigt. Vier Bewerbungen pro Woche seien problematisch, denn Massenbewerbungen könnten sich in der Ärztebranche kontraproduktiv auswirken. Zudem habe er sich für den Monat Mai 2017 auch ausserberuflich beworben. Die Beurteilung der Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2017 sei nicht sachgerecht erfolgt; die vorliegende Sanktion sei willkürlich und schikanös.\nNach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflichten der versicherten Person. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17. Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524, 526, E. 2.1.1, mit weiteren Hinweisen).\nBei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, sind sowohl die Quantität wie auch die Qualität der Stellenbewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 215, 217, E. 1b, mit weiteren Hinweisen). Zwar schreiben weder das Gesetz, noch die Verordnung eine Mindestanzahl von Bewerbungen vor. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in verschiedenen Entscheiden erwähnt, dass gemäss Verwaltungspraxis zwischen zehn und zwölf Bewerbungen pro Kontrollperiode verlangt werden, wobei das Quantitativ jedoch nach den konkreten Umständen zu beurteilen ist (vgl. u.a. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 82/02 vom 23. Juli 2002 E. 2.2; C 338/01 vom 6. August 2002 E. 1).\nDie Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage, bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 Bst. a bis c AVIV).\nDer zuständigen Amtsstelle steht bei der Überprüfung der qualitativen und quantitativen Aspekte der Arbeitsbemühungen ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (vgl. BGE 123 V 150, 152, E. 2).\nDazu ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit 2. Juli 2016 als stellenlos gemeldet ist und somit zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 9. Juni 2017 schon rund ein Jahr und zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 13. September 2017 mehr als 1 ¼ Jahre stellenlos war. Die Beschwerdegegnerin hat zudem den Versicherten mit Schreiben vom 17. März 2017 (AB 5), d.h. nach 9 Monaten Stellenlosigkeit, aufgefordert, sich auch ausserhalb des Arztberufes und in einem höheren Umfang zu bewerben. Schliesslich hat sie dem Beschwerdeführer mit dem gleichen Schreiben vom 17. März 2017 vorgegeben, 4 Bewerbungen wöchentlich zu tätigen. Diese Vorgaben erscheinen angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich in einem Beruf im Bereich des Gesundheitswesens betätigt, in dem qualifizierte Fachkräfte nachgefragt sind, als gut nachvollziehbar und nicht als übersetzt. Ein Ermessensfehler ist der Beschwerdegegnerin nicht vorzuwerfen."}