SR 837.0) sowie Art. 128 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1993 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) in Verbindung mit Art. 119 lit. d AVIV. 1.2. Auf die im Übrigen rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides (vgl. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) erhobene Beschwerde ist somit – da auch die sonstigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten. Diese Bestimmung bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren.