II. Mit Beschwerde vom 25. September 2017 wird sinngemäss beantragt, der Einspracheentscheid vom 31. August 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Insolvenzentschädigung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels verzichtet. III. Nachdem die Parteien auf eine mündliche Hauptverhandlung verzichtet hatten, fand am 13. Dezember 2017 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts statt. Entscheidungsgründe