Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Anspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe die Schadenminderungspflicht verletzt, da sie nach Erhalt des Kontrollberichts der Kontrollstelle GAV im November 2014 während gut elf Monaten keine weiteren Schritte unternommen habe, um die offenen Lohnforderungen mit unmissverständlichen Zeichen gegenüber der B____ GmbH rechtlich durchzusetzen (BA 24). Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. Juli 2017 (BA 25) wurde mit Einspracheentscheid vom 31. August 2017 abgewiesen (BA 34).