Wie eingangs dargelegt (Erw. 3.2.) muss gerade bei kleineren Betrieben mit wenig ausgeprägten Organisationsstrukturen eine tatsächlich erfolgte und massgebende Einflussnahme konkret nachgewiesen werden, um eine arbeitgeberähnliche Stellung zu bejahen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdegegnerin hat mit anderen Worten einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von Arbeitslosentaggeld vor dem 11. Mai 2017 zu Unrecht verneint. 5. 5.1. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die durch den Einspracheentscheid vom 19. Juni 2017 bestätigte Leistungsverweigerung in Gutheissung der Beschwerde nicht zu schützen ist.