Die Geschäftstätigkeit war eingestellt und alle Mitarbeiter waren entlassen. Alle strategisch und wirtschaftlich relevanten Entscheide waren bereits im Jahr 2016 gefallen und die Abwicklung der Administration weitgehend erledigt. Sämtliche Handlungen waren nur noch auf die Liquidation der Gesellschaft gerichtet. Durch die Vollmacht war gewährleistet, dass während der mehrmonatigen Abwesenheit des Geschäftsführers und einzigen Verwaltungsrates der Firma eine handlungsfähige Vertreterin bezeichnet war. Das weist nicht auf einen möglichen Missbrauch hin, sondern zeugt für ein verantwortungsbewusstes Handeln des Liquidators. Wie eingangs dargelegt (Erw.