4.2. Mittels der ausgestellten Vollmacht wäre der Beschwerdeführerin eine massgebliche Einflussnahme auf die Geschicke der Gesellschaft wohl theoretisch möglich gewesen. Unbestrittenermassen hat eine solche jedoch nicht stattgefunden und die Beschwerdeführerin hat weder rechtliche noch faktische Schritte getätigt, die auf die Reaktivierung des Betriebes gezielt hätten. Es gibt sodann keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Gesellschaft plante, anderweitige, neue Aktivitäten aufzunehmen. Die Geschäftstätigkeit war eingestellt und alle Mitarbeiter waren entlassen.