Fraglich ist, ob die umfassende Vollmacht, welche der Beschwerdeführerin vom Vater für die Zeit seines Auslandaufenthaltes erteilt wurde, sie vorübergehend in eine arbeitgeberähnlichen Stellung versetzte. Anlässlich der Hauptverhandlung berichtete die Beschwerdeführerin, ihr Vater habe ihr die Vollmacht für den Notfall erteilt. Es habe sich kein entsprechender Handlungsbedarf ergeben, sodass sie während des Auslandaufenthaltes ihres Vaters lediglich den Briefkasten geleert, die Pflanzen gegossen und einige Telefonrechnungen bezahlt habe. Im Grunde habe es sich um eine rein familiäre Hilfestellung gehandelt (Verhandlungsprotokoll).