Per 25. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin als zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin im Handelsregister gelöscht und Ende Januar 2017 endete das Arbeitsverhältnis zwischen der D____ AG und der Beschwerdeführerin. Während des vorliegend interessierenden Zeitraums, war die Beschwerdeführerin folglich weder Gesellschafterin, noch finanziell am Betrieb beteiligt oder in einflussreicher Position angestellt. Fraglich ist, ob die umfassende Vollmacht, welche der Beschwerdeführerin vom Vater für die Zeit seines Auslandaufenthaltes erteilt wurde, sie vorübergehend in eine arbeitgeberähnlichen Stellung versetzte.