Die Beschwerdeführerin verblieb als einzige Mitarbeiterin darüber hinaus im Betrieb, um die restlichen Zahlungen zu tätigen und die Buchhaltung fertigzustellen. Vorübergehend - vom 10. August 2016 bis zum 25. November 2016 - firmierte sie deshalb als Mitglied der Geschäftsleitung mit Einzelzeichnungsberechtigung, damit sie die ordentliche Abwicklung der Administration gewährleisten konnte (vgl. Verhandlungsprotokoll). 4.1.2. Per 25. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin als zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin im Handelsregister gelöscht und Ende Januar 2017 endete das Arbeitsverhältnis zwischen der D____ AG und der Beschwerdeführerin.