2.2. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vollmacht habe lediglich dazu gedient, während der Abwesenheit ihres Vaters, die Abwicklung der nicht mehr aktiven Gesellschaft zu überwachen, Post entgegen zu nehmen und im Notfall zu handeln. Sie habe keinerlei Geschäftsführungsfunktion mehr innegehabt, denn alle strategisch und wirtschaftlich relevanten Entscheide seien schon im Verlauf des Jahres 2016 gefallen. Zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung habe sie keinerlei Handlungen mehr vornehmen können, die ihr einen Missbrauch ihrer Position ermöglicht hätten.