Während des Zeitraums vom 9. Februar 2017 bis zum 10. Mai 2017 habe die Beschwerdeführerin ihren Vater in geschäftlichen Dingen vertreten. Aufgrund der umfassenden Vollmacht müsse vorübergehend von einer arbeitgeberähnlichen Stellung ausgegangen werden, was den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesse.