2.1. Die Beschwerdegegnerin gesteht der Beschwerdeführerin erst ab dem 11. Mai 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu. Für den Zeitraum vom 1. bis zum 8. Februar 2017 verneint sie die Anspruchsberechtigung unter Berufung auf die bundesgerichtliche Praxis zu sogenannten Dispositionsfällen (BGE 126 V 522, 110 V 213): Stehe eine versicherte Person für eine neue Beschäftigung nur während kurzer Zeit zur Verfügung, da sie auf einen bestimmten Termin hin anderweitig disponiert hat, so müsse die Vermittlungsfähigkeit verneint werden. Während des Zeitraums vom 9. Februar 2017 bis zum 10. Mai 2017 habe die Beschwerdeführerin ihren Vater in geschäftlichen Dingen vertreten.