Mit Beschluss der Generalversammlung vom 27. September 2017 wurde die Gesellschaft aufgelöst. c) Die Beschwerdeführerin meldete sich per 1. Februar 2017 bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, von wo das Dossier am 14. März 2017 zum Entscheid an die Beschwerdegegnerin überwiesen wurde (AB 19). Mit Verfügung vom 22. März 2017 (AB 20) verneinte diese daraufhin einen Anspruch vor dem 11. Mai 2017, da die Beschwerdeführerin bis zu jenem Zeitpunkt eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt habe. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 21) wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2017 ab (AB 22). II. Vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die