{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-12", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-30_2018-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=61296&W10_KEY=3230865&nTrefferzeile=21&Template=search_result_document.html", "Checksum": "2840afc57d8cb5633665ff29330db623"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.30", "SVG.2018.181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2018 AL.2017.30 (SVG.2018.181)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 12.03.2018 AL.2017.30 (SVG.2018.181)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 12.03.2018 AL.2017.30 (SVG.2018.181)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitgeberähnliche Stellung verneint"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:17", "Checksum": "7e32910a65b84fb02608d4ec38d9bc63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2018 AL.2017.30 (SVG.2018.181)\nRegeste:\nArbeitgeberähnliche Stellung verneint\n\n4.1.\n4.1.1. Die D____ AG wurde mit Beschluss vom 27. September 2017 aufgelöst.\nAufgrund der im Recht liegenden Akten und den Vorbringen anlässlich der\nmündlichen Hauptverhandlung ist erstellt, dass die Aktivitäten der Gesellschaft\nim Verlauf des Jahres 2016 auf deren Liquidation gerichtet waren. Die Produkte\nwurden anfangs August 2016 dem E_____ übergeben und abgesehen von der Beschwerdeführerin\nwurden sämtliche Mitarbeiter per Ende Juli 2016 entlassen (vgl. Replikbeilage\n4). Die Beschwerdeführerin verblieb als einzige Mitarbeiterin darüber hinaus im\nBetrieb, um die restlichen Zahlungen zu tätigen und die Buchhaltung fertigzustellen.\nVorübergehend - vom 10. August 2016 bis zum 25. November 2016 - firmierte\nsie deshalb als Mitglied der Geschäftsleitung mit Einzelzeichnungsberechtigung,\ndamit sie die ordentliche Abwicklung der Administration gewährleisten konnte (vgl.\nVerhandlungsprotokoll).\n4.1.2. Per 25. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin als\nzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin im Handelsregister gelöscht und Ende\nJanuar 2017 endete das Arbeitsverhältnis zwischen der D____ AG und der\nBeschwerdeführerin. Während des vorliegend interessierenden Zeitraums, war die\nBeschwerdeführerin folglich weder Gesellschafterin, noch finanziell am Betrieb\nbeteiligt oder in einflussreicher Position angestellt. Fraglich ist, ob die\numfassende Vollmacht, welche der Beschwerdeführerin vom Vater für die Zeit\nseines Auslandaufenthaltes erteilt wurde, sie vorübergehend in eine arbeitgeberähnlichen\nStellung versetzte. Anlässlich der Hauptverhandlung berichtete die\nBeschwerdeführerin, ihr Vater habe ihr die Vollmacht für den Notfall erteilt.\nEs habe sich kein entsprechender Handlungsbedarf ergeben, sodass sie während\ndes Auslandaufenthaltes ihres Vaters lediglich den Briefkasten geleert, die\nPflanzen gegossen und einige Telefonrechnungen bezahlt habe. Im Grunde habe es\nsich um eine rein familiäre Hilfestellung gehandelt (Verhandlungsprotokoll).\n4.2.\nMittels der ausgestellten Vollmacht wäre der Beschwerdeführerin eine\nmassgebliche Einflussnahme auf die Geschicke der Gesellschaft wohl theoretisch möglich\ngewesen. Unbestrittenermassen hat eine solche jedoch nicht stattgefunden und\ndie Beschwerdeführerin hat weder rechtliche noch faktische Schritte getätigt, die\nauf die Reaktivierung des Betriebes gezielt hätten. Es gibt sodann keinerlei\nAnhaltspunkt dafür, dass die Gesellschaft plante, anderweitige, neue Aktivitäten\naufzunehmen. Die Geschäftstätigkeit war eingestellt und alle Mitarbeiter waren entlassen.\nAlle strategisch und wirtschaftlich relevanten Entscheide waren bereits im Jahr\n2016 gefallen und die Abwicklung der Administration weitgehend erledigt.\nSämtliche Handlungen waren nur noch auf die Liquidation der Gesellschaft gerichtet.\nDurch die Vollmacht war gewährleistet, dass während der mehrmonatigen Abwesenheit\ndes Geschäftsführers und einzigen Verwaltungsrates der Firma eine\nhandlungsfähige Vertreterin bezeichnet war. Das weist nicht auf einen möglichen\nMissbrauch hin, sondern zeugt für ein verantwortungsbewusstes Handeln des\nLiquidators. Wie eingangs dargelegt (Erw. 3.2.) muss gerade bei kleineren Betrieben\nmit wenig ausgeprägten Organisationsstrukturen eine tatsächlich erfolgte und\nmassgebende Einflussnahme konkret nachgewiesen werden, um eine\narbeitgeberähnliche Stellung zu bejahen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die\nBeschwerdegegnerin hat mit anderen Worten einen Anspruch der Beschwerdeführerin\nauf Ausrichtung von Arbeitslosentaggeld vor dem 11. Mai 2017 zu Unrecht verneint.\n5.\n5.1.\nAus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die durch den Einspracheentscheid\nvom 19. Juni 2017 bestätigte Leistungsverweigerung in Gutheissung der\nBeschwerde nicht zu schützen ist.\n5.2.\nDas Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.\n"}