{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-12", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-30_2018-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=61296&W10_KEY=3230865&nTrefferzeile=21&Template=search_result_document.html", "Checksum": "2840afc57d8cb5633665ff29330db623"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.30", "SVG.2018.181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2018 AL.2017.30 (SVG.2018.181)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 12.03.2018 AL.2017.30 (SVG.2018.181)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 12.03.2018 AL.2017.30 (SVG.2018.181)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitgeberähnliche Stellung verneint"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:17", "Checksum": "7e32910a65b84fb02608d4ec38d9bc63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2018 AL.2017.30 (SVG.2018.181)\nRegeste:\nArbeitgeberähnliche Stellung verneint\n\n2.2.\nDemgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vollmacht habe\nlediglich dazu gedient, während der Abwesenheit ihres Vaters, die Abwicklung\nder nicht mehr aktiven Gesellschaft zu überwachen, Post entgegen zu nehmen und\nim Notfall zu handeln. Sie habe keinerlei Geschäftsführungsfunktion mehr\ninnegehabt, denn alle strategisch und wirtschaftlich relevanten Entscheide\nseien schon im Verlauf des Jahres 2016 gefallen. Zum Zeitpunkt der\nBevollmächtigung habe sie keinerlei Handlungen mehr vornehmen können, die ihr\neinen Missbrauch ihrer Position ermöglicht hätten.\n2.3.\nZu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht annimmt, die\nBeschwerdeführerin habe vom 9. Februar 2017 bis zum 10. Mai 2017 eine\narbeitgeberähnliche Stellung innegehabt.\n3.\n3.1.\nGemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in\nihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder\nals Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die\nEntscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,\nsowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf\nKurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf\nArbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine\nRegelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung\ngilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/bb).\n3.2.\nDie arbeitgeberähnliche Stellung kann demnach auf drei Gründen\nberuhen: Auf der Eigenschaft als Gesellschafter, auf einer finanziellen\nBeteiligung am Betrieb oder auf der Teilhabe an der Betriebsleitung (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,\nin: Ulrich Meyer [Hrsg.] Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale\nSicherheit, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2016, Rz. 464). Was insbesondere die\nTeilhabe an der Betriebsleitung betrifft, fallen nicht nur die formellen Organe\neines Arbeitgebers unter den Begriff des Mitglieds eines obersten betrieblichen\nGremiums. Es ist vielmehr vom materiellen Organbegriff auszugehen, wonach\njeweils im Einzelfall zu prüfen ist, welche Entscheidungsbefugnisse dem\nBetroffen aufgrund der betrieblichen Struktur tatsächlich zukommen (vgl. BGE\n122 III 221 E. 4b; 114 V 213). Massgebend ist mithin die faktische\nEinflussmöglichkeit im konkreten Betrieb. Die Grenze zwischen einem obersten,\nbetrieblichen Entscheidgremium und der unteren Führungsebene lässt sich dabei\nnicht allein anhand formaler Kriterien beurteilen. Insbesondere kann etwa aus\nder Prokura noch nichts Zwingendes hinsichtlich der Stellung und der\nEinflussmöglichkeiten innerhalb des fraglichen Betriebs abgeleitet werden, weil\ndamit nur die Verantwortlichkeiten im Aussenverhältnis betroffen werden. Zu\nbeachten bleibt aber umgekehrt, dass bei kleineren Betrieben mit wenig\nausgeprägten Organisationsstrukturen unter Umständen ein massgebender Einfluss\nauf die Entscheidungen eines Unternehmens auch ohne formelle Zeichnungsberechtigung\nund ohne Handelsregistereintrag möglich ist. In jenen Fällen muss eine tatsächliche\nund insbesondere immer auch massgebende Einflussnahme allerdings konkret nachgewiesen\nwerden können. Was die faktische Einflussnahme einer versicherten Person\nbetrifft, kann eine massgebender Einfluss allerdings nicht schon allein\naufgrund der verwandtschaftlichen Verhältnisse bejaht werden (vgl. Urteil 715\n17 117/257 des Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\nvom 26. September 2017, E. 3).\n3.3.\nDie bundesgerichtliche Rechtsprechung darf nicht in dem Sinne verstanden\nwerden, dass ein Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung stets und\nschlechthin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen ist. Insbesondere\nkann dann nicht mehr von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der\nBetrieb geschlossen wird und das Ausscheiden definitiv ist. Entsprechendes gilt\nfür den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, die arbeitgeberähnliche\nPerson jedoch mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaften verliert,\nderetwegen sie bei aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf\nKurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen wäre. Behält sie nach der Entlassung\nihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die\nEntscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich\nbeeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische\nDispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf\nerneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine\nrechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c\nAVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in\ndiesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der\nArbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar\nist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich\nbeeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen\nMissbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches\nder Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen\ninhärent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 25. Januar 2006 und\nC 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara\nKupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,\nBundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 15 ff. mit\nHinweisen zur Rechtsprechung).\n4.\n"}