{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-12", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-30_2018-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=61296&W10_KEY=3230865&nTrefferzeile=21&Template=search_result_document.html", "Checksum": "2840afc57d8cb5633665ff29330db623"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.30", "SVG.2018.181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2018 AL.2017.30 (SVG.2018.181)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 12.03.2018 AL.2017.30 (SVG.2018.181)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 12.03.2018 AL.2017.30 (SVG.2018.181)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitgeberähnliche Stellung verneint"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:17", "Checksum": "7e32910a65b84fb02608d4ec38d9bc63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2018 AL.2017.30 (SVG.2018.181)\nRegeste:\nArbeitgeberähnliche Stellung verneint\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 12.\nMärz 2018\nMitwirkende\nDr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. R.\nLey, Dr. med. C. Karli\nund\nGerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer\nParteien\nA____\nvertreten durch B____\nBeschwerdeführerin\nKantonale Amtsstelle für\nArbeitslosenversicherung\nHochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel\nvertreten durch Amt für\nWirtschaft und Arbeit, Herrn C____ Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAL.2017.30\nEinspracheentscheid vom 19. Juni\n2017\nArbeitgeberähnliche Stellung\nverneint\nTatsachen\nI.\na) Die Firma D____ (heute firmierend: D____) wurde im Oktober\n2009 im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen. Die Beschwerdeführerin\nwar als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Kollektivunterschrift\neingetragen. Im Juni 2015 erfolgte die Umwandlung der GmbH in eine Aktiengesellschaft.\nWeiterhin war die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin mit\nKollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen. Ab August 2016\nbis zur vollumfänglichen Löschung am 25. November 2016 verfügte sie über eine\nEinzelzeichnungsberechtigung. Vorsitzender der Geschäftsführung und später\nPräsident des Verwaltungsrates war der Vater der Beschwerdeführerin. Gemäss\nArbeitgeberbescheinigung war die Beschwerdeführerin von September 2005 bis\nJanuar 2017 Leiterin der Finanzabteilung (Antwortbeilage [AB] 14).\nb) Im August 2016 stellte die Firma ihre geschäftlichen\nAktivitäten ein und übergab ihre Produkte dem E____ (Beschwerdebeilage [BB]\n11). Im Hinblick auf diese Übergabe wurde das weitere Personal der Gesellschaft\nim Verlauf des Jahres 2016 entlassen (BB 3 bis 10), das Arbeitsverhältnis der\nBeschwerdeführerin endete per 31. Januar 2017 (AB 13f.). Als einziges\nMitglied des Verwaltungsrates ermächtigte der Vater der Beschwerdeführerin sie\nmit Vollmacht vom 7. Februar 2017, ihn während seines Auslandaufenthaltes vom\n9. Februar 2017 bis zum 10. Mai 2017 in sämtlichen finanziellen und rechtlichen\nBelangen zu vertreten (AB 12). Mit Beschluss der Generalversammlung vom 27.\nSeptember 2017 wurde die Gesellschaft aufgelöst.\nc) Die Beschwerdeführerin meldete sich per 1. Februar 2017 bei\nder öffentlichen Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an,\nvon wo das Dossier am 14. März 2017 zum Entscheid an die Beschwerdegegnerin\nüberwiesen wurde (AB 19). Mit Verfügung vom 22. März 2017 (AB 20) verneinte\ndiese daraufhin einen Anspruch vor dem 11. Mai 2017, da die Beschwerdeführerin\nbis zu jenem Zeitpunkt eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt habe. Eine\ndagegen erhobene Einsprache (AB 21) wies sie mit Einspracheentscheid vom 19.\nJuni 2017 ab (AB 22).\nII.\nVertreten durch den Advokaten B____ erhebt die\nBeschwerdeführerin am 17. August 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid\nvom 19. Juni 2017 und ersucht um dessen Aufhebung.\nMit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 schliesst die\nBeschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.\nDie Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 18. Dezember 2017 an\nihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. In\nverfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um die Durchführung einer mündlichen\nParteiverhandlung.\nIII.\nAm 12. März 2018 findet in Anwesenheit der Beschwerdeführerin\nund ihres Rechtsvertreters die Hauptverhandlung vor dem\nSozialversicherungsgericht statt. Für die Beschwerdegegnerin ist Herr lic. iur.\nC____ anwesend. Die Beschwerdeführerin wird befragt. Die Parteivertreter kommen\nzum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden Erwägungen\nund das Protokoll verwiesen.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1\nund Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil\ndes Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1\ndes basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG\n154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom\n9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich\nzuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus\nArt. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982\n(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der\nVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).\n1.2.\nDa auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf\ndie - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit.\nb ATSG - rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdegegnerin gesteht der Beschwerdeführerin erst ab dem\n11. Mai 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu. Für den Zeitraum vom\n1. bis zum 8. Februar 2017 verneint sie die Anspruchsberechtigung unter\nBerufung auf die bundesgerichtliche Praxis zu sogenannten Dispositionsfällen\n(BGE 126 V 522, 110 V 213): Stehe eine versicherte Person für eine neue\nBeschäftigung nur während kurzer Zeit zur Verfügung, da sie auf einen\nbestimmten Termin hin anderweitig disponiert hat, so müsse die\nVermittlungsfähigkeit verneint werden. Während des Zeitraums vom 9. Februar\n2017 bis zum 10. Mai 2017 habe die Beschwerdeführerin ihren Vater in geschäftlichen\nDingen vertreten. Aufgrund der umfassenden Vollmacht müsse vorübergehend von\neiner arbeitgeberähnlichen Stellung ausgegangen werden, was den Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung ausschliesse.\n"}