6.3. Die Beschwerdegegnerin hat die verfügten 29 Einstelltage im Einspracheentscheid auf 25 Tage herabgesetzt. Dabei hat sie zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (unabhängig von wem sie ausgesprochen wurde) während der Probezeit erfolgte, da das Verschulden in diesen Fällen weniger streng zu beurteilen ist. Weitere mildernde Tatsachen sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Im Ergebnis entsprechen 25 Einstelltage dem mittleren Bereich eines mittelschweren Verschuldens. Dies erweist sich im vorliegenden Fall als angemessen. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. 7.