6.2. Grundsätzlich liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ohne entschuldbaren Grund selbst auflöst (Art. 45 Abs. 4 AVIV), was wie bereits dargelegt der Fall ist. Ein schweres Verschulden wäre aber auch dann anzunehmen, wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die Arbeitgeberin gekündet hätte, da mit dem Verhalten des Beschwerdeführers ein berechtigter Anlass bestanden hat. Ein schweres Verschulden wird mit 30 bis 60 Einstelltagen sanktioniert (Art. 45 Abs. 3 AVIV).