5.4. Somit wäre der Beschwerdeführer auch dann, wenn er nicht selber gekündet hätte, in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen. Aufgrund seines Verhaltens am Arbeitsplatz, insbesondere der ihm vorgeworfenen Hygienemängel in der Küche, hätte nämlich auf Seiten der Arbeitgeberin in jedem Fall berechtigter Anlass zur Kündigung bestanden. Im Ergebnis wäre damit sowohl der Einstellungsgrund gemäss Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV als auch der Einstellungsgrund von Art. 44 Abs. 1 Bst. a AVIV erfüllt. 6.