Teamsitzung C____ vom 22.12.2016, Beschwerdebeilage [BB], S. 26), so dass davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten trotz Wissens um die Missbilligung durch die Arbeitgeberin nicht geändert hat und damit eine Kündigung (eventualvorsätzlich) in Kauf nahm.