Seine diesbezügliche Beteuerung, er sei dafür nicht verantwortlich, überzeugt nicht. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Hygienevorschriften nicht eingehalten hat und dass es sich dabei um eine berufliche Beanstandung und eine Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten handelt. Ferner geht aus den Akten hervor, dass die Hygieneproblematik bereits anlässlich der Teamsitzung vom 22. Dezember 2016 besprochen werden musste (vgl. Protokoll Teamsitzung C