5.3. Aus dem Protokoll der Stichkontrolle vom 29. Dezember 2016 und den Schilderungen der Zeugin anlässlich der Hauptverhandlung ergibt sich, dass in der Küche des C____ die Lebensmittel- und Hygienevorschriften in gravierender Weise missachtet worden sind. Deren konsequente und lückenhafte Einhaltung ist jedoch gerade im Gastgewerbe unabdingbar, was dem Beschwerdeführer als berufserfahrenem Koch bewusst gewesen sein muss. Seine diesbezügliche Beteuerung, er sei dafür nicht verantwortlich, überzeugt nicht.