5.2. Nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ist nämlich auch dann von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (vgl. auch AVIG-Praxis ALE/D16). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR