Es ist somit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, bis zur Zusicherung einer anderen Stelle als Koch in der Küche des C____ weiter zu arbeiten. 4.9. Als Zwischenfazit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses selbst vorgenommen hat, ohne eine andere Stelle in Aussicht zu haben und dass ihm der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz zumutbar gewesen wäre. Daher hat der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV selbst verschuldet und ist in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen. 5.