Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Arbeitgeberin aus, dass sie als Arbeitgeberin stets um ein gutes Klima in ihrem Gastronomiebetrieb bemüht war und dass der Beschwerdeführer noch zu Beginn des Gesprächs vom 29. Dezember 2016 beteuert habe, mit seinem Arbeitsplatz sehr zufrieden zu sein. So habe sie dem Beschwerdeführer zu Beginn seiner Tätigkeit einige Wochen Zeit gegeben, um sich einzugewöhnen, und ihm bei der Erledigung gewisser Arbeiten, namentlich beim Polieren des Geschirrs, Hilfe an angeboten (vgl. Protokoll, S. 2). Es ist somit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, bis zur Zusicherung einer anderen Stelle als Koch in der Küche des C__