Der Umstand allein, dass die Arbeitgeberin aufgrund der nicht eingehaltenen Hygienevorschriften und des Verhaltens des Beschwerdeführers ihm gegenüber schriftliche Weisungen erliess, reicht nicht aus, um eine Unzumutbarkeit zu begründen. Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Arbeitgeberin aus, dass sie als Arbeitgeberin stets um ein gutes Klima in ihrem Gastronomiebetrieb bemüht war und dass der Beschwerdeführer noch zu Beginn des Gesprächs vom 29. Dezember 2016 beteuert habe, mit seinem Arbeitsplatz sehr zufrieden zu sein.