Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, die eine Unzumutbarkeit des Beschwerdeführers an seinem bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, begründen würden und der Beschwerdeführer bringt solche auch nicht vor. Der Umstand allein, dass die Arbeitgeberin aufgrund der nicht eingehaltenen Hygienevorschriften und des Verhaltens des Beschwerdeführers ihm gegenüber schriftliche Weisungen erliess, reicht nicht aus, um eine Unzumutbarkeit zu begründen.